Schlagwortarchiv für: Strafverfahren

Beleidigungsprozess um „grüne Muschi“

Einblicke in ländliches Brauchtum kann man beim von der ehemaligen Grünen-Chefin Eva Glawischnig angestrengten Prozess gegen Richard H. erhalten. Der 44-jährige Steirer muss sich wegen Beleidigung vor Richter Hartwig Handsur verantworten.

Er postete einen Kommentar unter einem Artikel der „Salzburger Nachrichten“ mit dem Titel: „Grüne pochen auf eigenes Frauenministerium“. H.s Reaktion auf diese Meldung: „Diese grüne Muschi, soll sie doch mal die Moslems fragen, das würde sie wohl nicht überleben.“

Es beginnen Vergleichsgespräche, die schließlich damit enden, dass H. innerhalb von sechs Wochen 700 Euro zahlen wird. Da daraufhin die Ermächtigung zur Verfolgung und damit auch die Anklage zurückgezogen werden, wird H. von Handsur nicht rechtskräftig freigesprochen. (derstandard.at).

Ermittlungen gegen Tisal eingestellt

Die Ermittlungen gegen Manfred Tisal, der als „EU-Bauer“ beim Villacher Fasching bekannt wurde, wegen Verhetzung sind eingestellt worden. Das teilte am Donnerstag sein Verteidiger mit. Laut Staatsanwaltschaft aus Beweisgründen.

Ermittelt wurde gegen Tisal wegen eines Facebook-Postings im Sommer 2017, in dem es um Flüchtlinge ging. Er wetterte gegen Flüchtlinge „mit Adidasschuhen, Nike-Leiberln und Diesel-Jeans mit Smartphones“, die diesen gratis zur Verfügung gestellt würden, und bezeichnete sie als „politisch legitimierte Sozialschmarotzer“ (orf.at).

Justiz ermittelt gegen Ex-„EU-Bauer“

Gegen den aus dem Villacher Fasching als „EU-Bauer“ bekannten Manfred Tisal wird wegen des Verdachts der Verhetzung ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt bestätigte am Donnerstag auf APA-Anfrage einen entsprechenden Bericht der „Kleinen Zeitung“. Tisal hatte im vergangenen Herbst Verbalattacken gegen Flüchtlinge auf Facebook veröffentlicht.

In seinem Posting wetterte er gegen Flüchtlinge „mit Adidasschuhen, Nike-Leiberln und Diesel-Jeans mit Smartphones“, die diesen gratis zur Verfügung gestellt würden und bezeichnete sie als „politisch legitimierte Sozialschmarotzer“ (derstandard.at).

Den Tatbestand der Verhetzung verwirklicht, 

Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich ist,

1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgemeinschaft oder eine andere […] Gruppe von Personen […] ausdrücklich wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder zu Hass gegen sie aufstachelt,

2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

 

„Falter“ geht gegen FPÖ-Politiker Vilimsky vor

„Falter“-Chefredakteur Florian Klenk droht FPÖ-Generalsekretär Harald Vilimsky wegen des Vorwurfs der Lüge mit einer Klage wegen übler Nachrede und Kreditschädigung.Ausgangspunkt des Disputs zwischen Protagonisten der FPÖ und der Wiener Stadtzeitung ist ein Tweet von FPÖ-Generalsekretärin Marlene Svazek: Sie warf dem „Falter“ am Wochenende vor, einen „neuen Tiefpunkt im pseudoinvestigativen Journalismus“ erreicht zu haben. FPÖ-Generalsekretär Vilimsky assistierte: „Mieseste Methoden sind das. Aber den ‚Falter‘ liest eh kaum wer. Manche nennen ihn ein ‚Bolschewikenblattl‘.“

Im Zuge des Threads schrieb er in Richtung „Falter“-Chefredakteur Klenk: „Das ist eine glatte Lüge! Es wurde nach dem exakten Wohnort, den Eltern, deren Beziehungsstatus und Herkunft, der Schule, nach privaten Geflechten und Bewegungsprofilen geschnüffelt. Widerlich ist derartiges unter dem Deckmantel der Pressefreiheit!“ (derstandard.at).

Dass Vilimsky nach der Klagsdrohung Klenks seinen vorherigen Tweet relativierte und schrieb „Lüge würde die Wissentlichkeit voraussetzen. Diesen Vorwurf nehme ich hiermit zurück“, ist Klenk zu wenig: „Diese Doppelstrategie – zuerst Lüge unterschieben, dann angeblich zurückrudern, akzeptiere ich nicht“, sagte er zum STANDARD.

Der auf keinem rechtfertigenden Sachverhalt beruhende Vorwurf der Lüge ist nach ständiger Rechtsprechung ein ehrverletzendes Werturteil, der als Beschimpfung dem Tatbild des § 1330 Abs 1 ABGB unterliegt. Strafrechtlich kann damit der Tatbestand der üblen Nachrede oder der Beleidigung verwirklicht werden. Wird die Tat in einem Medium begangen, stehen dem Opfer auch Entschädigungsansprüche nach dem MedienG zu.